Anhängervermietung Cord Jäger
Vertragsbedingungen (AGB) Miete
I.Pflichten des Vermieters
- Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges.
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Diverses Zubehör gegen geringe Gebühr. Behauptet der Mieter, dass bei der Übergabe des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so ist dies zu beweisen.
- Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung: mindestens 1 Million €.
Teilkaskoversicherung mit 150,-€ Selbstbeteiligung.
Keine Vollkaskoversicherung!
- Pflichten des Mieters
1. Führungsberechtigte.
Fahrzeuge werden nur an Personen bzw. Firmen vermietet, die einen gültigen Personalaus und einen für das gemietet Fahrzeug gültigen Führerschein vorlegen, bzw. einen mit einem gültigen Führerschein versehenen Fahrer stellen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigen Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.
2.Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Das Fahrzeug wird nur für normalen Transport genutzt. Abgestellten Anhänger gegen Davonrollen und Diebstahl sichern.
- Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter dem Vermieter sogleich, spätestens bei der Rückgabe des Fahrzeuges über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Personen enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die zu verständigen, sowie die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
III. Haftung des Vermieters
Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Vermieter auch für Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist eine haftung auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
Diese Beschränkungen der Haftung auf leichte Fahrlässigkeit gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte. In diesen Fällen ist die Haftung ebenfalls auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen Schaden gegrenzt.
Sämtliche Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Vermieter eine Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Haftung des Mieters
Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie:
- Sachverständigenkosten,
- Abschleppkosten
- Wertminderung
- Mietausfallkosten
Der Mieter haftet für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
Der Mieter haftet für alle Folgekosten.
- Mietpreis/Mietdauer
Der Mietpreis setzt sich zusammen aus:
1. Mietzins für die vereinbarte Dauer laut dem Mietvertrag. Kosten für Zubehör wie Ladungssicherung, Adapter, Schloss, Rampen, etc.
- Die Berechnung beginnt und endet mit der Übergabe an der Mietstation. Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vpr Ablauf der Mietzeit zulässig.
- Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt.
- Folgende Schadensursachen sind in der Haftung des Mieters eingeschlossen
1.) Reifenschäden und Reparaturen,
2.) Beschädigung aller Art durch z.B. Nichtbeachten der Durchfahrthöhe oder –breite. Beschädigung durch Rückwärtsfahren.
3.) Beschädigung durch Ladung, be- und entladen, sowie dadurch entstandene Beschädigungen fremden Eigentums.
VII. Reservierung
Abbestellungen von Tagesreservierungen –auch telefonisch- sind bis spätestens 2 Stunden vor Mietbeginn möglich, andemfalls wird ein Tagespreis berechnet. Reservierte Fahrzeuge werden nur 1 Stunde lang dem vereinbarten Termin bereitgestellt. Bei Reservierungen für mehrere Tage oder Wochen werden Stornogebühren gemäß Kapitel VIII berechnet. Bei unpünktlicher bereitstellung haftet der Vermieter nur bei grob fahrlässigem Verhalten. Nicht bei Ausfall des Anhängers oder unpünktlicher Rückgabe durch den Vormieter.
VIII Stornogebühren
50% des nach den Buchungsdaten berechneten voraussichtlichen Mietpreises muss sofort (oder ansonsten wie schriftlich vereinbart) auf dem Mieter bekannt zu Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.
Nur dann ist eine Vermietung verbindlich reserviert. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden nachstehende Stornogebühren fällig:
- Bis zu 50 Tagen vor Mietbeginn 30% des Gesamtmietpreises
- – 30. Tag vor Mietbeginn 40% des Gesamtmietpreises
- – 15. Tag vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises
- – 07. Tag vor Mietbeginn 70% des Gesamtmietpreises
- Ab dem 6. Tag vor Mietbeginn 100% des Gesamtmietpreises.
- Gerichtsstand, sonstige Vereinbarung
1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
2. Der Mieter kann weder mit einer Gegenforderung aufrechnen noch ein Zurückhaltungsrecht geltend machen. - Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma.
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge.